Mit Einstufung der Tschechischen Republik als Mutationsgebiet durch die Bundesregierung, gilt seit dem 14. Februar 2021 eine neue Quarantäne-Verordnung für Einreisende. Die Grenzen zwischen Deutschland und Tschechien sind seitdem geschlossen. Ausnahmen zur Grenzüberschreitung gelten unter anderem für Berufstätige im medizinischen Bereich.
Ausnahmeregelungen und Zuschüsse für tschechische Grenzpendler im medizinischen Bereich
Die Einreise nach Deutschland ist jetzt nur noch mit einem negativ nachgewiesenen Test zugelassen. Dieser darf jedoch nicht älter als 48 Stunden sein. Das Bundesland Sachsen verschärft seine Verordnung dahingehend, dass ein Test für jeden Arbeitstag notwendig ist. Für die Einreisenden besteht in diesem Zusammenhang keine Pflicht für eine 14-tägige häusliche Quarantäne. Die Tests werden als gültig anerkannt, sofern sie den Anforderungen des Robert Koch-Instituts entsprechen.
Zudem besteht die Möglichkeit der Unterbringungsförderung für Berufspendler, sollten sie sich für den Verbleib in Sachsen entscheiden. Der Zuschuss für die Übernachtung beträgt 40,00 € für die Erwerbstätigen und 20,00 € für Angehörige. Zu diesen werden Kinder sowie Ehepartner, Lebenspartner und Partner gezählt.
Der Antrag für die Unterbringungsförderung wird rückwirkend durch den Arbeitgeber gestellt. Hierbei ist zu beachten, dass dies vorerst für maximal 30 Übernachtungen möglich ist.
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Antrag unter:
Die neuen Regelungen gelten vorerst bis zum 07.03.2021.